Aktiv gegen Verbrauchertäuschung

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits seit Jahren entschieden, dass eine umweltfreundliche Werbeaussage nur dann gemacht werden darf, wenn aus der Werbung hervorgeht, welchen umweltbezogenen Vorzug das beworbene Produkt hat. Die DUH stellt vermehrt fest, dass mit Selbstverständlichkeiten geworben wird (z.B. „FCKW-frei“, obwohl FCKW sowieso verboten sind), scheinbare umweltbezogene Vorzüge eines Produkts mit Phantasieangaben beworben werden („20 % weniger Stromverbrauch“ – im Vergleich zu was?) oder dreist eine nicht vorhandene Umweltfreundlichkeit von Produkten behauptet wird.
Als klageberechtigter Umwelt- und Verbraucherschutzverband geht die DUH auch mit juristischen Mitteln gegen Verbrauchertäuschung vor, wenn die werbenden Unternehmen ihr rechtswidriges Verhalten nicht unterlassen. So konnte die DUH jüngst mittels eines Klageverfahrens erreichen, dass ein Hersteller hochmotorisierter PKW seine Modelle nicht mehr damit bewerben darf, dass sie „wenig Emissionen“ hätten, obwohl sie bis zu 289 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen.
Pressemitteilungen
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